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§ 5 RiAA-AusbVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Exkursionen

§ 5

Der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit im Dienste der Justiz von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter oder Vertreterinnen dieser Dienststellen, zu veranstalten.

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