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§ 35a BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

§ 35a.

(1) Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Asylwerbers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.

(2) Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40205485