Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
§ 35a.
(1) Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
(2) Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40278203
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