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§ 3 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

2. Hauptstück

Zuständigkeiten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 3.

(1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegen

  1. 1. die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,
  2. 2. die Zuerkennung und der Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Fremden in Österreich gemäß der Status- und der Verfahrensverordnung,
  3. 3. die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005,
  4. 4. die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a,
  5. 5. die Anordnung der Abschiebung, die Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWRStaaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
  6. 6. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Art. 37 der Verfahrensverordnung,
  7. 7. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
  8. 8. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
  9. 9. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278177

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