5. Hauptstück
Beschwerdeverfahren Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16.
(1) Abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Art. 67 Abs. 7 lit. a der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.
(2) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen
- 1. einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird,
- 2. einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005,
- 3. eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (§ 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) und
- 4. die mit diesen Entscheidungen allenfalls verbundenen Spruchpunkte
- beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Z 1 gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des § 59 Abs. 3 FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Abs. 1 bleiben unberührt.
(3) Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. 4 Z 37, BGBl. I Nr. 39/2026)
Schlagworte
Aufenthaltsrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40278188
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