Kosten
§ 80.
(1) Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 64 Abs. 6) – aufzuerlegen.
(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falls unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten vom Disziplinarsenat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Fall, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird die bzw. der Beschuldigte freigesprochen, das Erkenntnis von einem Landesverwaltungsgericht oder Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Tierärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die bzw. der Beschuldigte zu tragen.
(5) Die Kosten für Erhebungen im Vorverfahren sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Tierärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
(6) Die verhängten Geldstrafen sowie die von der bzw. dem Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Tierärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 53/1991
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20007942
Dokumentnummer
NOR40259237
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