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§ 77 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Verhandlung in Abwesenheit

§ 77

In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn

  1. 1. sie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,
  2. 2. ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
  3. 3. sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.

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