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§ 56 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Beiträge zur Sterbekasse

§ 56

(1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt sechs Euro für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.

(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.

(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.