Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit
§ 51
(1) Ist ein Fondsmitglied wegen seines gesundheitlichen Zustandes dauernd außerstande, einen Beruf auszuüben, so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren würde, wenn es beim Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hätte, zu gewähren. Eine solche Unterstützung gebührt erst ab dem 13. Beitragsmonat.
(2) Die dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt wurde.
(3) Das Kuratorium kann in begründeten Einzelfällen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit auch in Fällen zusprechen, in welchen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind; sie ist in solchen Fällen jedenfalls dann zuzusprechen, wenn das Fondsmitglied wegen seines körperlichen und geistigen Zustandes dauernd außerstande ist, den tierärztlichen Beruf auszuüben und das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat.
(4) Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit können Kinderzulagen bis zur Höhe von insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden Unterstützung gewährt werden.
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