2. Abschnitt
Versorgungsfonds Versorgungsfondsmitglieder
§ 47
(1) Die Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds erstreckt sich auf alle Mitglieder der Tierärztekammer (Versorgungsfondsmitglieder).
(2) Ausgenommen von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind
- 1. außerordentliche Kammermitglieder;
- 2. ordentliche Kammermitglieder, die
- a) den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis, das nicht zu freiberuflich selbständigen Tierärztinnen, Tierärzten oder Tierärztegesellschaften besteht, ausüben, oder
- b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, oder
- c) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe-(Versorgungs)genuss beziehen, oder
- d) nachweisen, dass ihnen ein annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusteht.
(3) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind ordentliche Kammermitglieder die einen entsprechenden Antrag stellen zu befreien, wenn sie
- 1. nachweisen, dass sie den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis ausüben und
- 2. dabei monatlich brutto weniger als den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, 14 mal im Jahr verdienen.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
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