vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kuratorium

§ 42

(1) Das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über

  1. 1. die Fondszugehörigkeit,
  2. 2. die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen,
  3. 3. den Anspruch auf Fondsleistungen und
  4. 4. den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds

    ist das Kuratorium.

(2) Dem Kuratorium haben fünf – von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren bestellte – Mitglieder anzugehören. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die durch die in der Tierärztekammer vertretenen Gruppen (selbständige Tierärzte, angestellte Tierärzte, Frauen/Männer) entsprechend repräsentiert werden. Mindestens ein Mitglied muss bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds haben. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

(3) Das Kuratorium entscheidet durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

(4) Das für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Personal ist nach Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen.

(5) Der für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)