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§ 40 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen

§ 40

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.

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