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§ 37 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2021

3. Abschnitt

Weisungs- und Aufsichtsrecht Weisungsrecht

§ 37.

(1) Die Tierärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.

(2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(3) Die Tierärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze, die in der Bundesgesetzgebung zur Anwendung kommen, zu berücksichtigen.

(4) Die Tierärztekammer hat sämtliche Entwürfe von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich

  1. 1. einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestimmen sind,
  2. 2. eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen vorzunehmen und
  3. 3. gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass diese bzw. dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.

(5) Die Tierärztekammer hat Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(6) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich nicht befolgen, und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.

(7) Gegen Bescheide gemäß Abs. 2 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233148