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§ 34 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Deckung der Kosten

§ 34

(1) Die Kosten der Tierärztekammer werden gedeckt durch:

  1. 1. Kammerumlagen;
  2. 2. die aus dem Vermögen oder den wirtschaftlichen Einrichtungen der Tierärztekammer – ausgenommen die Wohlfahrtseinrichtungen – fließenden Erträgnisse;
  3. 3. sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Gebühren, Zuwendungen und Spenden, die der Tierärztekammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.

(2) Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.

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