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§ 33 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

2. Abschnitt

Gebarung Budget

§ 33

(1) Der Vorstand hat alljährlich der Delegiertenversammlung

  1. 1. bis längstens 30. November den Jahresvoranschlag für das nächste Kalenderjahr und
  2. 2. bis längstens 31. Mai den Rechnungsabschluss für das vorhergehende Kalenderjahr

    vorzulegen.

(2) Die Delegiertenversammlung hat nach Erörterung des Berichtes des Kontrollausschusses zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(3) Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Kalenderjahres keinen Jahresvoranschlag oder liegt bis zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen kein Jahresvoranschlag vor, so ist nach dem bisherigen Jahresvoranschlag vorzugehen, wobei Ausgaben innerhalb eines Monates nur im Maximalausmaß eines Zwölftels des Budgets des abgelaufenen Jahres getätigt werden dürfen.

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