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§ 27 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2021

Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte

§ 27.

(1) Kann die Nachbesetzung von Funktionen nach § 25 nicht erfolgen, weil kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, so sind für die entsprechenden Funktionen Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes finden dabei sinngemäß Anwendung, wobei die Funktion der auf diese Weise gewählten Mitglieder von Organen mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs endet.

(2) Ist im Fall des Abs. 1 die Fortführung der Geschäfte bis zur Angelobung eines neuen Vorstandes oder einer neuen Präsidentin bzw. eines neuen Präsidenten durch das ausscheidende Organ nicht möglich, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Tierärztekammer eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär zu ernennen, der die notwendigen Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Ihr bzw. ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Tierärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Tierärztekammer zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233147