9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung
§ 29
Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.
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