Mitteilungs- und Anzeigepflichten von Raffineriebetreibern
§ 23b.
(1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus geplante Maßnahmen, die geeignet sind, die Versorgung mit Erdölprodukten erheblich zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von einer erheblichen Beeinflussung der Versorgung ist insbesondere auszugehen, wenn:
- a) Produktionskapazitäten der Raffinerie im Ausmaß von 30 % oder mehr der gesamten technischen Produktionskapazität eingeschränkt werden,
- b) der Ausfall oder die Einschränkung voraussichtlich länger als drei Wochen andauert und
- c) wesentliche Produkte wie Diesel, Benzine, Kerosin oder Heizöle betroffen sind.
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere:
- 1. die dauerhafte oder vorübergehende Stilllegung von Raffinerieanlagen oder wesentlichen Produktionskapazitäten;
- 2. geplante Wartungs- und Revisionsstillstände von erheblicher Dauer;
- 3. technische Störungen, Betriebsunterbrechungen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, die zu erheblichen Einschränkungen der Produktionskapazität führen können.
(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Ereignisses;
- 2. die betroffenen Produktionskapazitäten;
- 3. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Versorgungslage;
- 4. geplante Ersatz-, Ausgleichs- oder Vorsorgemaßnahmen.
(4) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis spätestens zum zehnten Tag des dem Berichtsmonat folgenden Kalendermonats Daten über den Auslastungsgrad der Raffinerieanlagen zu übermitteln.
Schlagworte
Mitteilungspflicht, Wartungsstillstand, Ersatzmaßnahme, Ausgleichsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Gesetzesnummer
20007931
Dokumentnummer
NOR40281523
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