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§ 21 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Datenübermittlung auf elektronischem Weg

§ 21.

Die Übermittlung von Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40221609

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)