Artikel 43
Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschließlich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 19494 und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 19775 sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht vom humanitären Völkerrecht erfasst werden, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten, unberührt.
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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20007917
Dokumentnummer
NOR40140890
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