vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 43 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Artikel 43

Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschließlich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 19494 und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 19775 sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht vom humanitären Völkerrecht erfasst werden, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten, unberührt.

___________________________

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140890

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)