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§ 1 MitV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Allgemeines

§ 1

Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Teilnehmer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Betreiber von Telekommunikationsdiensten nach § 25 Abs. 3 TKG 2003.

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