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§ 5 EisbSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Besondere Gefahrenbereiche

§ 5

Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind.

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