Nutzung
§ 9
(1) Zugeteilte NSPC dürfen ausschließlich für die Adressierung von Signalisierungspunkten im bei der Zuteilung angegebenen Kommunikationsnetz genutzt werden.
- 1. mindestens einen der zugeteilten NSPC innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung in dem bei der Antragstellung angegebenen öffentlichen Kommunikationsnetz zu nutzen,
- 2. den störungsfreien Betrieb des Signalisierungsnetzes mittels geeigneter technischer Ausrüstungen sicherzustellen und dies auf Anfrage der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen,
- 3. die Standorte der durch die genutzten NSPC adressierten Vermittlungsstellen auf Anfrage der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.
(3) Die Nutzung eines zugeteilten NSPC-Blocks durch die Nutzung mindestens eines in diesem Block enthaltenen NSPC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
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