Zuteilung
§ 20
(1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten, welchen bereits E.164-Rufnummern zugeteilt wurden, 100 ICN aus dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Bereich als Block zu.
(2) In begründeten Fällen können mehr als 100 ICN zugeteilt werden.
(3) Der Bedarf an weiteren ICN ist nachzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)