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§ 15 SKP-V 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Nutzung

§ 15

(1) Ein zugeteilter MNC darf ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes genutzt werden.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat den zugeteilten MNC innerhalb von 12 Monaten nach der Zuteilung in seinem mobilen Kommunikationsnetz zu nutzen.

(3) Die Nutzung eines zugeteilten MNC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

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