§ 0
Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes
Kurztitel
Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2012
Langtitel
Kundmachung der Bundesregierung betreffend Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3a Abs. 2 MedKF-TG werden im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung des Österreichischen Werberats als Einrichtung im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 MedKF-TG folgende Richtlinien erlassen:
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