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§ 1 Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

§ 1.

(1) Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.

(2) Das Stückgeld beträgt:

  1. für jedes erfolgreich zugestellte Paket derzeit
  1. das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
  1. für jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der AGB
  1. 5 Cent,
  1. das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
  1. und erhöht sich in der Folge entsprechend der Erhöhungen des genannten Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG).

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20007892

Dokumentnummer

NOR40140630

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