§ 47
(1) Bei jeder Eisenbahnkreuzung ist der Sichtraum in vier Quadranten zu betrachten. Die Quadranten sind wie folgt zu bezeichnen:
Quadrant I: | links der Bahn gegen den Anfangspunkt der Strecke; |
Quadrant II: | rechts der Bahn gegen den Anfangspunkt der Strecke; |
Quadrant III: | links der Bahn gegen den Endpunkt der Strecke und |
Quadrant IV: | rechts der Bahn gegen den Endpunkt der Strecke. |
Bei der Bezeichnung „links der Bahn“ und „rechts der Bahn“ sowie „Anfangspunkt der Strecke“ und „Endpunkt der Strecke“ ist im Sinne der Kilometrierung der konsensmäßigen Bezeichnung der Strecke vorzugehen.
(2) Der Kreuzungswinkel zwischen der Achse der Straße und der Achse der Bahn ist von der Gleisachse ausgehend im Uhrzeigersinn zur Straßenachse hin zu bestimmen. Ist der Verlauf der Straße und/oder der Verlauf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht geradlinig, ist eine Tangente an den Bogen der Achse der Bahn und eine Tangente an den Bogen der Straße zu legen. Der Kreuzungswinkel zwischen der Achse der Straße und der Achse der Bahn ist durch den Winkel dieser Tangenten im Kreuzungspunkt, von der Gleisachse ausgehend im Uhrzeigersinn zur Straßenachse hin, zu bestimmen.
(3) Für die Bestimmung der Grundfläche des Sichtraumes in einem Quadranten sind grundsätzlich die Verbindungslinien zwischen dem Kreuzungspunkt, dem Sehpunkt und dem zugehörigen Sichtpunkt maßgebend. Schneidet die Verbindungslinie vom Sehpunkt zum Sichtpunkt die Gleisachse, ist vom Sehpunkt aus eine Tangente an den Gleisbogen zu legen und ist für die Bestimmung der Grundfläche des Sichtraumes jene Fläche maßgebend, die vom gedachten Linienzug vom Kreuzungspunkt über den Sehpunkt, über den Tangentenpunkt, über die Gleisachse bis zum Sichtpunkt und zurück zum Kreuzungspunkt begrenzt wird.
(4) Zur Herstellung des erforderlichen Sichtraumes dürfen Verkehrsspiegel nicht verwendet werden.
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