§ 31
(1) Bei Lichtzeichen mit Schranken, deren Schrankenbäume in der Grundstellung geöffnet sind, sind die Schrankenbäume in der Grundstellung lotrecht auszuführen.
(2) Schrankenbäume müssen in allen Stellungen von unter Spannung stehenden Teilen einer Oberleitungsanlage einen Mindestabstand von 1 m haben.
(3) Zwischen Fahrbahnoberkante und der Achse des Schrankenbaumes im geschlossenen Zustand ist ein Abstand von 1 m einzuhalten. Hierbei ist der höchste Punkt der Fahrbahnoberkante maßgebend. Abweichungen von ± 0,2 m sind zulässig.
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