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§ 21 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Ausführung der Schrankenbäume

§ 21

(1) Neue oder zu erneuernde Schrankenbäume müssen aus einem leicht verformbaren und bei Bruch nicht splitternden Material, beispielsweise aus Aluminium oder Kunststoff, bestehen.

(2) Schrankenbäume sind in ihrer ganzen Länge mit in einem Abstand von etwa 50 cm sich abwechselnden rot-weißen Streifen zu versehen. Schrankenbäume mit rundem Querschnitt sind beidseitig mit einem Belag aus rot-weißen Streifen von jeweils mindestens 8 cm Breite zu versehen. Schrankenbäume mit rechteckigem Querschnitt sind beidseitig über die gesamte Höhe mit einem Belag aus rot-weißen Streifen zu versehen.

(3) Die Reflexstoffe (Folien) des Belages müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.