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§ 15 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2023

Beschaffenheit, Form und Abmessungen

§ 15.

(1) Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.

(2) Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3% zulässig sind:

 

Format I

Format II

Format III

Länge der Balken (einschließlich der Spitzen)

1100 mm

970 mm

1050 mm

Breite der Balken

140 mm

120 mm

150 mm

Kreuzungswinkel der Balken

60°

60°

60°

Winkel der Spitzen der Balken

90°

90°

90°

Länge der weißen Balken

880 mm

770 mm

880 mm

Breite der weißen Balken

60 mm

50 mm

60 mm

    

(3) Doppelte Andreaskreuze sind durch zwei einfache Andreaskreuze in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken

  1. 1. beim Format I 100 mm,
  2. 2. beim Format II 90 mm und
  3. 3. beim Format III 85 mm

(4) Für Andreaskreuze auf Tafeln (Format III) sind bei Darstellung von

  1. 1. einfachen Andreaskreuzen in liegender oder stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 630 mm x 960 mm,
  2. 2. doppelten Andreaskreuzen in stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen Breite x Höhe von 630 mm x 1400 mm und
  3. 3. doppelten Andreaskreuzen in liegender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 960 mm x 960 mm
  1. zu verwenden.

(5) Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze und die Tafeln beim Format III müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256196

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