vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Zusatztafeln

§ 11

Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen:

  1. a) Zusatztafel „Richtungspfeil“;
  2. b) Zusatztafel „auf Züge achten“;
  3. c) Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)