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Artikel 5 Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) Die Akademie ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

  1. a) wenn die Akademie in einem bestimmten Fall, vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 2, ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
  2. b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Akademie befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Akademie unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Akademie sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

(4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen der Akademie und privaten Parteien stimmt die Akademie zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140409

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