Anlage 1
Anhang
Gemäß Artikel 3 dieses Abkommens sind automatisierte daktyloskopische Identifizierungssysteme:
- a) Für die Republik Österreich
Das österreichische nationale Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem, das auf der Grundlage des § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes eingerichtet wurde oder jedes vergleichbare System, das es ersetzen wird, für jene daktyloskopischen Daten, die von österreichischen Sicherheitsbehörden gesammelt wurden.
- b) Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Das Federal Bureau of Investigation's Integrated Automated Fingerprint Identification System oder jedes vergleichbare System, das es ersetzen wird.
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