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Artikel 6 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.2012

Artikel 6

Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen

  1. 1.Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 4 und für die anschließende Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle eingerichtet hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.2.Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 4 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.

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