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Artikel 16 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.2012

Artikel 16

Datensicherheit

  1. 1.Die Vertragsparteien gewährleisten die notwendigen technischen Maßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen, um personenbezogene Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust oder unbefugte Bekanntgabe, Veränderung, Zugang oder jede unbefugte Form der Verarbeitung zu schützen. Insbesondere gewährleisten die Vertragsparteien, dass nur eigens dazu befugte Personen Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.2.Die Durchführungsvereinbarungen, die das Verfahren für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und DNA-Daten gemäß den Artikeln 4 und 7 regeln, sehen vor, dass
  1. a. moderne Technologie in geeigneter Weise eingesetzt wird, um den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sicherzustellen,
  2. b. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und
  3. c. ein Mechanismus besteht um sicherzustellen, dass nur erlaubte Abrufe durchgeführt werden.

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