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§ 70o Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2023

Mündliche Prüfung

§ 70o.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. wenn gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Religion“ oder „Ethik“ oder
  2. b) „Kultur“ oder
  3. c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
  4. d) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
  5. e) „Naturwissenschaften“ oder
  6. f) „Volkswirtschaft“ oder
  7. g) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
  8. h) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden Fremdsprachen)“ oder
  9. i) jener Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ sind oder
  10. j) „Wirtschaftsinformatik“ oder
  11. k) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Juristische Case Studies“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Angewandtes Recht“ und
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst den nicht gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

  1. 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
  2. 2. „Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Schlagworte

Wirtschaftsraum, Wirtschaftsgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253179

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