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§ 70a Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

15a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business

Diplomarbeit

§ 70a.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs – Digital Business“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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