findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung
Klausurprüfung
§ 67f.
Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253012
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