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§ 66 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

§ 65 ist gemäß Art. 1 Z 11, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

14. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe Klausurprüfung

§ 66.

Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

§ 65 ist gemäß Art. 1 Z 11, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40266150

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