zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
§ 65 ist gemäß Art. 1 Z 11, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe Klausurprüfung
§ 66.
Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).
§ 65 ist gemäß Art. 1 Z 11, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40266150
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