Klausurprüfung
§ 60.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
- b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
- c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207365
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