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§ 53 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Diplomarbeit

§ 53.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ oder
  6. 6. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, bei Fremdsprachen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  7. 7. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

Schlagworte

Unternehmensmanagement

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207358

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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