2. Abschnitt
Vorprüfung Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 4
(1) Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters und innerhalb der letzten 11 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die zuständige Schulbehörde festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
(2) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.
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