Mündliche Prüfung
§ 48.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
- a) „Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder
- b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
- 1. „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
- 2. „Tourismusgeografie“ oder
- 3. „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
- 4. „Reisewirtschaft“ oder
- 5. „Rezeption und Hotelmanagement“.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207353
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