zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 9
Klausurprüfung
§ 31.
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder graphisch und/oder praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40250510
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)