Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.
Mündliche Prüfung
§ 26.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. Wenn gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:
- 1. „Religion“ oder
- 1a. „Ethik“,
- 2. „Geschichte und politische Bildung“ oder
- 3. „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ oder
- 4. „Naturwissenschaften“ oder
- 5. „Wirtschaft und Recht“ oder
- 6. „Wirtschaftsrecht“ oder
- 7. „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
- 8. ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 25 Abs. 2).
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253171
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