zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 9
Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien
§ 33.
Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
- 1. „Deutsch“ (standardisiert),
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):
- a) „Latein (sechsjährig)“ oder
- (Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)
- c) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
- d) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
- (Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)
- f) „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
- 3. „Mathematik“ (standardisiert).
- Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40238109
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