vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 31 Prüfungsordnung AHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 31.

(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. Bei drei Klausurarbeiten:
  1. a) „Slowenisch“ (standardisiert),
  2. b) „Deutsch“ (standardisiert) und
  3. c) „Mathematik“ (standardisiert);
  1. 2. bei vier Klausurarbeiten:
  1. a) „Slowenisch“ (standardisiert),
  2. b) „Deutsch“ (standardisiert),
  3. c) „Mathematik“ (standardisiert) und
  4. d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
  1. aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
  2. bb) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
  3. cc) „Latein (vierjährig)“, nur wählbar am Gymnasium oder
  4. dd) „Darstellende Geometrie“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
  5. ee) „Biologie und Umweltbildung“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
  6. ff) „Physik“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266129

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)