zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 31.
(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- 1. Bei drei Klausurarbeiten:
- a) „Slowenisch“ (standardisiert),
- b) „Deutsch“ (standardisiert) und
- c) „Mathematik“ (standardisiert);
- 2. bei vier Klausurarbeiten:
- a) „Slowenisch“ (standardisiert),
- b) „Deutsch“ (standardisiert),
- c) „Mathematik“ (standardisiert) und
- d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder
- bb) „Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder
- cc) „Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder
- dd) „Biologie und Umweltbildung“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder
- ee) „Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).
(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40257436
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)