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§ 24a Prüfungsordnung AHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand

§ 24a.

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat mehrere Kompetenzbereiche zu umfassen und kann (abhängig von der Ausgestaltung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen) theoretische und praktische Teile beinhalten.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen. Wenn die Klausurarbeit theoretische und praktische Teile enthält, hat die Arbeitszeit 420 Minuten zu betragen, die für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266132

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