vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 Prüfungsordnung AHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2023

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“

§ 22.

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.

(2) Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

Schlagworte

Notationsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40257433

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte