Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“
§ 22.
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.
(2) Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
Schlagworte
Notationsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40257433
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